| § 1 | Name,
Sitz, Geschäftsjahr |
| 1. | Der
1848 in Wicker gegründete Turnverein führt den Namen „Turnverein
Wicker 1848 e.V.“ (Kurzform: TV Wicker). |
| 2. | Der
Sitz des Vereins ist 65439 Flörsheim-Wicker |
| 3. | Der Verein ist
in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hochheim/Main eingetragen. |
| 4. | Der Verein ist Mitglied
des Landessportbundes in Hessen e.V. |
| 5. | Das
Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr. |
| § 2 | Zweck |
| 1. | Der
Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. |
| 2. | Zweck
des Vereins ist die Förderung des Sports. |
| 3. | Der
Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung der sportlichen Freizeitgestaltung
für Erwachsene, Jugendliche und Kinder sowie Förderung
des Wettkampfsportes verwirklicht. |
| 4. | Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| 5. | Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. |
| 6. | Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. |
| § 3 | Mitgliedschaft |
| 1. | Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden. |
| 2. | Wer
die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch
zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. |
| 3. | Jedem
der Mitglied werden will und der bereits Mitglied dieses oder eines
anderen Sportvereins
war, kann bei Nachweis die Mitgliedschaft angerechnet werden, wenn
diese nicht länger als 24 Monate zurückliegt. |
| 4. | Die Mitglieder
sind nach folgenden Gruppen unterteilt: |
a) Kinder von Geburt bis
zum 14. Lebensjahr b) Jugendliche vom 14. Lebensjahr bis zum 18. Lebensjahr c) Frauen und Männer ab vollendetem 18. Lebensjahr d) Ehrenmitglieder |
|
| 5. | Das
Eintrittsjahr ist für spätere Ehrungen maßgebend. |
| 6. | Bei
40-jähriger Ehrung
sowie bei außerordentlichen Verdiensten im Verein kann das Mitglied
zum Ehrenmitglied ernannt werden. Über die Auszeichnung entscheidet
der Vorstand. |
| 7. | Jedes
Mitglied ist für
das ihm anvertraute Vereinseigentum haftbar. Vereinseigentum kann nur
mit Genehmigung des Vorstandes für andere Zwecke benutzt bzw.
verliehen werden. Bei der Benutzung der Sportstätten ist die Hallenordnung
zu beachten bzw. dem Hallenwart und den Übungsleitern Folge
zu leisten. |
| 8. | Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung
ist schriftlich an den Vorstand zu richten. |
| 9. | Der
Austritt ist nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden
Vorstand möglich, wobei eine Frist von 3 Monaten einzuhalten ist.
Bei Wohnungswechsel nach außerhalb eines Umkreises von 20 km
kann der Austritt unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende
erfolgen. Die Mindestmitgliedschaft beträgt 1 Jahr. |
| 10. | Ein
Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand
aus dem Verein ausgeschlossen werden: |
a) wegen erheblicher Nichterfüllung
satzungsgemäßer Verpflichtungen b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens d) wegen unehrenhafter Handlungen |
|
Der
Bescheid über den
Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen. |
|
| 11. | Mit
dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht gegenüber dem Verein. Das bei dem Ausgeschiedenen
in Verwahrung befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich an
den geschäftsführenden Vorstand zurückzugeben. |
| § 4 | Maßregelungen |
Gegen
Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes
und der Abteilungen
verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand
folgende Maßnahmen verhängt werden: |
|
a) Verweis b) angemessene Geldstrafe c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. |
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| § 5 | Beiträge |
| 1. | Das
Beitragsaufkommen der Mitglieder muß die wirtschaftliche Existenz
des Vereins in Gegenwart und Zukunft sicherstellen. |
| 2. | Der
monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,
die Beiträge in Anlehnung an die Rentenbemessungsgrundlage anzupassen,
die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bis zum 31. Dezember
jeden Jahres gemäß § 33 Absatz 1 und § 32 Absatz
2 des Angestellten-Versicherungsgesetzes festsetzt. Der resultierende
Jahresbeitrag ist auf volle Euro (€) aufzurunden. |
| § 6 | Stimmrecht
und Wählbarkeit |
| 1. | Stimmberechtigt sind alle Mitglieder
ab vollendetem 16. Lebensjahr. |
| 2. | Mitglieder,
denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitglieder-versammlung,
den Abteilungsversammlungen und der Jugend-versammlung als Gäste
jederzeit teilnehmen. |
| 3. | Das
Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden. |
| 4. | Gewählt werden können
alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder
des Vereins. |
| § 7 | Vereinsorgane |
Organe des Vereins sind: |
|
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand |
|
| § 8 | Mitgliederversammlung |
| 1. | Oberstes Organ des Vereins ist
die Mitgliederversammlung. |
| 2. | Eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. |
| 3. | Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung
einzuberufen, wenn es |
a) der
Vorstand beschließt
oder b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat. |
|
| 4. | Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamt-vorstand.
Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung
in den Amtlichen Nachrichten bzw. durch Boten. Zwischen dem Tage der
Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der
Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tage liegen. In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden. |
| 5. | Mit
der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Diese muß folgende
Punkte enthalten: |
a) Bericht des Vorstandes b) Geschäftsbericht c) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer d) Entlastung des Vorstandes e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind f) Beschlußfassung über vorliegende Anträge g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge |
|
| 6. | Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. |
| 7. | Die
Mitgliederversammlung und sonstige Versammlungen des Vereins werden
vom Vorsitzenden (nachfolgend
Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen. |
| 8. | Dem
Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen
Befugnisse zu.
Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet,
kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern
auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder
Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar
ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung
mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache. |
| 9. | Nach
Eröffnung prüft
der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung,
die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung
bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche
gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet
die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit. |
| 10. | Die einzelnen Tagesordnungspunkte
kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. |
| 11. | Das Wort zur Aussprache erteilt
der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge
der Rednerliste. |
| 12. | Teilnehmer
einer Versammlung müssen
den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden,
die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen. |
| 13. | Die
Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters
den Ausschlag. Jede Abstimmung erfolgt durch offene Wahl. In besonderen
Fällen oder auf Antrag erfolgt die Abstimmung geheim. Bei Vorstandswahlen
folgende Regelung: Bei einem Kandidat offene Wahl, bei 2 oder mehr Kandidaten
geheime Wahl. Satzungsänderungen können nur mit einfacher
Stimmenmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. |
| 14. | Anträge können
gestellt werden: |
a) von den Mitgliedern b) vom Vorstand |
|
| 15. | Über Anträge, die nicht
schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor
der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen
sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung
nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch
geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der
Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag
behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde. |
| 16. | Vor
Wahlen ist ein Wahlausschuß mit
mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen
Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. |
| 17. | Der
Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des
Wahlgangs die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat. |
| 18. | Vor der Wahl sind die Kandidaten
zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen. |
| 19. | Das
Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuß festzustellen, dem Versammlungsleiter bekannt zugeben
und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich
zu bestätigen. |
| § 9 | Vorstand |
| 1. | Der Vorstand arbeitet |
a)
als geschäftsführender
Vorstand: bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer. b) als Gesamtvorstand: bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleitern und den Ressortleitern. |
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| 2. | Vorstand
im Sinne § 26 BGB
ist der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem |
1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden 1. Schatzmeister 1. Geschäftsführer |
|
Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder
von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. |
|
| 3. | Der
Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden
geleitet. Er tritt
zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder
es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand
berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten
Wahl zu berufen. |
| 4. | Zu
den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören: |
a)
die Durchführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung b) die Bewilligung von Ausgaben c) Aufnahme, Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern. |
|
| 5. | Der
geschäftsführende
Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit
einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem
Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig
ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren. |
| 6. | Der
geschäftsführende
Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse
beratend teilzunehmen. |
| 7. | Der
Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse
bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden. |
| 8. | Die
Sitzungen der Ausschüsse
erfolgen nach Bedarf und werden durch den Ausschußvorsitzenden
einberufen. |
| § 10 | Abteilungen |
| 1. | Für die im Verein betriebenen
Sportarten bestehen Abteilungen, oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des
Gesamtvorstandes gegründet. |
| 2. | Die
Abteilung wird durch Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, Jugendwart
und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen
werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen. |
| 3. | Die
Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und
Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen
ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins
geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der
vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes. |
| § 11 | Protokollierung
der Beschlüsse |
Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung des Vorstandes sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen
ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und
dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer
der Mitgliederversammlung ist der Geschäftsführer bzw. der
Stellvertreter. |
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| § 12 | Wahlen |
Die
Mitglieder des gesamten Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Sie bleiben solange im
Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. |
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| § 13 | Finanzen |
| 1. | Der
Schatzmeister verwaltet die zentrale Kassen- und Buchungsstelle. Zahlungen
werden vom Schatzmeister
nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß angewiesen sind. Der
Schatzmeister überwacht die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen
ergebende selbständige Kassenführung der Abteilungen. |
| 2. | Der
Zahlungsverkehr ist möglichst
bargeldlos und grundsätzlich über das Bank- und Postscheckkonto
des Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muß ein
Kassenbeleg vorhanden sein. Belege müssen den Tag der Ausgabe, den
Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Die sachliche Berechtigung
der Ausgaben ist durch Unterschrift zu bestätigen. Bei Gesamtabrechnungen
ist auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege zu vermerken. |
| 3. | Die
Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem
Jahr durch den geschäftsführenden
Vorstand sowie von Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung
gewählt werden, geprüft. Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. |
| § 14 | Auflösung
des Vereins |
| 1. | Solange
noch 5 Mitglieder beisammen sind, kann der Verein nicht aufgelöst
werden. |
| 2. | Bei
Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Flörsheim am Main, die es bis zu zwei Jahren
treuhänderisch für einen aufnahmeberechtigten Rechtsnachfolger
zu verwalten hat. Aufnahmeberechtigter Rechtsnachfolger ist ein Verein,
der die § 1 und § 2 dieser Satzung ausdrücklich anerkennt.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Stadt Flörsheim am
Main das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden. |
| 3. | Die
Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren gilt nicht, wenn der Verein gewaltsam
aufgelöst wird. Vielmehr
ist in diesem Falle der Aufhebung des Vereins das Vereinsvermögen
von der Stadt Flörsheim am Main solange zu verwalten, bis sich im
Stadtteil Wicker wieder ein Turnverein gründen kann, dem dann das
Vermögen von der Stadt Flörsheim am Main zu übergeben
ist. |
| Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
am 23. April 2004 genehmigt und trat mit Wirkung vom 24. April 2004 in Kraft. |
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